>>> archivierte News
Excel-Fahrtenbuch ist formell nicht ordnungsgemäß, kann aber dennoch anerkannt werden
Umsatzsteuer: Abholung von Waren durch einen EU-Unternehmer
Neue Gaststättenpauschalierungs-Verordnung: Deren Änderung gibt grundsätzlich die bisherigen Sichtweisen der Finanzverwaltung wieder
Voraussichtliche Sozialversicherungswerte für 2008
Novelliertes Arbeitszeitgesetz tritt mit 1.1.2008 in KraftUmsatzsteuer: Abholung von Waren durch einen EU-Unternehmer |
Wenn der EU-Unternehmer direkt beim österreichischen Unternehmer Waren für sein Unternehmen abholt, können diese umsatzsteuerfrei belassen werden. Dabei sind aber besondere Verfahrensvorschriften zu beachten. Wird ein Gegenstand eines österreichischen Unternehmers an einen
Unternehmer (für dessen Unternehmen) in einen EU-Mitgliedsstaat
befördert oder versendet, kann die Ware als steuerfreie ig. Lieferung
behandelt werden. UID-Nummer des AbnehmersDie UID-Nummer des Abnehmers ist in allen Fällen der Beförderung oder
Versendung – nicht nur bei Abholfällen – auf der Rechnung
anzuführen. Wird daher die Ware von einem Unternehmer abgeholt, mit dem bisher
noch kein Geschäftskontakt aufgenommen worden ist, sollte eine Abfrage
nach der Stufe 2 erfolgen. Da die Bestätigung aber erst nach einigen
Tagen einlangt und dies in der Regel aber zu spät ist, empfiehlt sich
eine der beiden Vorgehensweisen: IdentitätsnachweisDer liefernde Unternehmer hat die Identität des Abholenden, zweckmäßigerweise durch Reisepass oder Führerschein, festzuhalten. BuchnachweisDer Nachweis, dass der Abnehmer den Gegenstand in den anderen Mitgliedsstaat verbracht hat, ist anhand
zu erbringen. |
| nach oben |



