Ab Beginn 2008 gibt es zwei wichtige Änderungen bei der Familienbeihilfe: Zum einen wird die Zuverdienstgrenze für volljährige Kinder von derzeit € 8.725,00 auf € 9.000,00 geändert, zum anderen wird die Familienbeihilfe ab dem zweiten Kind erhöht. Erhöhung der Zuverdienstgrenze
Ein Kind, für das grundsätzlich Anspruch auf Familienbeihilfe besteht,
darf ab dem 18. Geburtstag folgenden Kalenderjahr ab 2008 maximal €
9.000,00 (bis 2007: maximal € 8.725,00) an zu versteuerndem Einkommen pro
Kalenderjahr dazuverdienen. Bei einem höheren Einkommen entfällt der
Familienbeihilfenanspruch für das gesamte Kalenderjahr. Nicht in die
Zuverdienstgrenze von € 9.000,00 (Bruttogehalt abzüglich der
Sozialversicherungsabgaben, Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen,
Freibeträge) einzurechnen sind einkommensteuerfreie Bezüge (z. B.
Fahrtkostenvergütungen, Kilometergelder, Tages- und Nächtigungsgelder),
Lehrlingsentschädigungen, Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse,
sowie ein Einkommen des Kindes bei einem Familienbeihilfenanspruch in den
drei Monaten nach Abschluss einer
Berufsausbildung. Die Zuverdienstgrenze ist eine Jahressumme d. h., es
kann gleichmäßig/ungleichmäßig, regelmäßig/unregelmäßig verdient werden.
Es gilt nur der Verdienst innerhalb der Beihilfen-Anspruchsperiode, alles
vorher oder nachher hat für die Beihilfe keine Bedeutung.
Erhöhung der Geschwisterstaffelung
Familienbeihilfe monatlich (Werte ab 1.1.2008)
Fett gedruckte Ziffern geben veränderte Werte gegenüber dem Vorjahr
wieder.
| in € pro Kind |
bis zum 2. LJ
|
ab 3. bis 9. LJ |
ab 10. bis 18. LJ
|
ab dem 19. LJ |
| 1. Kind |
105,40
|
112,70
|
130,90 |
152,70 |
2. Kind
|
118,20 |
125,50 |
143,70 |
165,50 |
| 3. Kind |
140,40
|
147,70 |
165,90
|
187,70 |
| 4. Kind |
155,40 |
162,70 |
180,90 |
202,70 |
| 5. Kind |
155,40 |
162,70 |
180,90 |
202,70 |
Beihilfebetrag ab dem 4. Kind: Betrag des 1. Kindes erhöht um €
50,00. |