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August 07
Betriebliche Gebäudenutzung durch Miteigentümer, insbesondere Ehepartner
Wird ein Gebäude ganz oder teilweise von einem Miteigentümer betrieblich genutzt, bestehen steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten. Diese Konstruktion ist geeignet zum Progressionsausgleich zwischen Ehegatten in der Einkommensbesteuerung.
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Weihnachtsgeschenke an Arbeitnehmer und Geschäftspartner
(Weihnachts-)Geschenke bis maximal € 186,00 pro Arbeitnehmer und Betriebsveranstaltungen (z. B. Weihnachtsfeiern) sind lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Ein diese Grenze übersteigender Mehrbetrag ist steuerpflichtig. Geschenke an Geschäftspartner sind grundsätzlich ertragsteuerpflichtig und immer umsatzsteuerbar.
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Erbschafts- und Schenkungssteuer - Entwicklungen im Zuge deren Wegfalls
Auf Grund des Wegfalls der Erbschafts- und Schenkungssteuer per August 2008 wurde seitens Deutschlands das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) hinsichtlich der Erbschaftssteuer gekündigt. Dies hat unter anderem erhebliche erbschafts- und schenkungssteuerliche Nachteile für Österreicher mit Zweitwohnsitz oder Vermögenswerten in Deutschland. Ferner kündigt das Finanzministerium eine neue Stiftungsbesteuerung an.
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Vorsteuerabzug - Rechnungen in fremder Sprache
Im Zuge der Internationalisierung der österreichischen Wirtschaft stellt sich folgende Frage: Berechtigen Rechnungen in fremder Sprache zum Vorsteuerabzug in Österreich?
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Bausparprämie steigt 2008
Mit 1.1.2008 steigt die staatliche Förderprämie von 3,5 % (Wert 2007) auf 4 % der Einzahlung.
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Sozialversicherungsrecht
Rückerstattung von Sozialversicherungsbeiträgen bei Überschreitung der Höchstbeitragsgrundlage
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Weihnachtsgeschenke an Arbeitnehmer und Geschäftspartner


(Weihnachts-)Geschenke bis maximal € 186,00 pro Arbeitnehmer und Betriebsveranstaltungen (z. B. Weihnachtsfeiern) sind lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Ein diese Grenze übersteigender Mehrbetrag ist steuerpflichtig. Geschenke an Geschäftspartner sind grundsätzlich ertragsteuerpflichtig und immer umsatzsteuerbar.

Geschenke für Arbeitnehmer

(Weihnachts-)Geschenke für Arbeitnehmer sind innerhalb eines Freibetrages von € 186,00 jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Es muss sich dabei jedochum Sachzuwendungen (Warengutscheine, Kugelschreiber, Handy usw.) handeln. Bargeschenke hingegen sind immer steuerpflichtig. Umsatzsteuerliche Beurteilung: Sachzuwendungen (ausgenommen Aufmerksamkeiten wie Getränke am Arbeitsplatz, Bücher, Blumen, CDs oder Karten für Theater-, Konzert- oder Sportveranstaltungen)  sind umsatzsteuerpflichtig  (Eigenverbrauch), sofern sie zu einem vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. Besteht das Geschenk aus Gutscheinen, gibt es kein umsatzsteuerliches Problem, da bei deren Ankauf kein Vorsteuerabzug besteht und daher die Weitergabe an die Arbeitnehmer nicht umsatzsteuerpflichtig ist. Weihnachtsfeier: Betriebsveranstaltungen wie die Weihnachtsfeier sind bis zu € 365,00 pro Arbeitnehmer und Jahr lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Der Betrag von € 365,00 für die Weihnachtsfeier kann zusätzlich zu den € 186,00 für die Geschenke jährlich steuerfrei belassen werden.

Geschenke an Geschäftspartner

Die üblichen (Weihnachts-)Geschenke an Geschäftspartner ohne entsprechende Werbewirksamkeit (z. B. ohne Aufdruck des Logos) werden grundsätzlich ertragsteuerlich als nicht abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen angesehen. Die Verwaltungspraxis ist in diesem Punkt allerdings schon bisher großzügiger als der Gesetzgeber. Übliche Weihnachtsgeschenke wie Flaschenweine sowie Weihnachtskarten werden als abzugsfähiger Werbeaufwand anerkannt. Diesbezüglich spricht der Verwaltungsgerichtshof von einer „gesetzwidrig erkannten Verwaltungsübung“.
Umsatzsteuerliche Beurteilung: Unentgeltliche Zuwendungen von Gegenständen sind auch dann steuerbar, wenn der Unternehmer sie aus unternehmerischen Gründen, z. B. zu Werbezwecken, zur Verkaufsförderung oder zur Imagepflege, tätigt. Ausgenommen von der Besteuerung sind Geschenke von geringem Wert (€ 40,00 netto/Jahr) und die Abgabe von Warenmustern für Zwecke des Unternehmens. Aufwendungen bzw. Ausgaben für geringwertige Werbeträger (z. B. Kugelschreiber, Feuerzeuge, Kalender, usw.) können hierbei vernachlässigt werden und sind auch nicht in die 40-Euro-Grenze miteinzubeziehen. Spenden an begünstigte Institutionen – diese sind in der Spendenliste angeführt – sind jedoch ertragsteuer-, aber nicht umsatzsteuerbefreit (Eigenverbrauch).

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