Die „24-Stunden-Betreuung“ von Personen in deren Privathaushalten wird arbeitsrechtlich im Hausbetreuungsgesetz (HBeG) geregelt. Nachfolgend sollen schwerpunktmäßig die steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Folgen dargestellt werden. Für die steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen ist zu
allererst abzuklären, ob die Betreuungsperson (Pfleger) im Rahmen eines
(echten) Dienstverhältnisses (Dienst- bzw.
Arbeitsvertrag) oder auf Basis eines Werkvertrages tätig
wird. Das HBeG lässt arbeits- und berufsrechtlich beide Möglichkeiten
zu.
Bei einem Dienstvertrag liegen Einkünfte aus nichtselbstständiger
Arbeit vor, bei einem Werkvertrag Einkünfte aus
Gewerbebetrieb.
Bei nichtselbstständiger Arbeit hat der Arbeitgeber (zu
betreuende Person oder deren Angehörige bzw. Trägerorganisation)
die Versteuerung (Lohnsteuerabzug) und
die Abfuhr der Sozialabgaben vorzunehmen. Ist der
Arbeitgeber der Betreuungsperson eine Trägerorganisation (die
Betreuungsperson ist beispielsweise eine Arbeitnehmerin von Caritas,
Volkshilfe, Hilfswerk usw.), treffen die zu betreuende Person (oder deren
Angehörige) keine Melde- und Mitteilungsverpflichtungen gegenüber dem
Finanzamt oder einem Krankenversicherungsträger. Bei Einkünften aus
Gewerbebetrieb hat die Betreuungsperson (selbstständiger Unternehmer)
selbst diese Abgabenpflichten zu erfüllen.
Abgrenzung Unselbstständigkeit (Dienstvertrag, Einkünfte aus
nichtselbstständiger Arbeit) –Selbstständigkeit (Werkvertrag, Einkünfte
aus Gewerbebetrieb)
Ob es sich im Einzelfall um eine unselbstständige oder selbstständige
Tätigkeit der Betreuungsperson handelt, hängt nicht von der formellen
Bezeichnung des Vertrages ab, sondern davon, ob die wesentlichen Merkmale
für die jeweilige Tätigkeit überwiegend zutreffen.
Folgende Merkmale sprechen für eine Unselbstständigkeit
der Betreuungsperson (Pfleger):
- Genaue Vorgaben für die Betreuungskraft, welche
Betreuungstätigkeiten wann, wo und
auf welche Weise durchzuführen sind (Arbeitszeit,
Arbeitsort, Arbeitsabfolge).
- Ständige Kontrolle der Durchführung der Tätigkeit
der Betreuungskraft
- Die Betreuungskraft darf sich bei ihrer Tätigkeit
nicht durch eine andere Betreuungskraft
vertreten lassen.
Folgende Merkmale sprechen für eine Selbstständigkeit
der Betreuungsperson (Pfleger):
- Keine konkreten Vorgaben, wie und welche
Tätigkeiten für die Erbringung der vertraglich vereinbarten
Leistung zu erbringen sind (keine Weisungen).
- Keine Vorgaben, wann genau die einzelnen Leistungen
zu erbringen sind.
- Keine Kontrolle der Betreuungskraft hinsichtlich
der Erbringung der Leistung in zeitlicher und
örtlicher Hinsicht oder bezüglich der
Arbeitsabfolge.
- Die Betreuungskraft kann sich durch eine andere Betreuungskraft
vertreten lassen.
- Vorliegen eines Gewerbescheins (ist aber nur
formelle Voraussetzung, es kommt darauf an, wie der Vertrag tatsächlich
„gelebt“ wird)
Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Folgen der
Unselbstständigkeit der Betreuungsperson (Pfleger)
Die zu betreuende Person (deren Angehörige)
bzw. die Trägerorganisation treffen folgende Pflichten:
- Vor Dienstbeginn ist die Betreuungsperson bei der
Gebietskrankenkasse zur Sozialversicherung
anzumelden.
- Der Sozialversicherungsbeitrag (Arbeitnehmer- und
Arbeitgeberbeitrag) ist selbst zu berechnen und an den zuständigen
Krankenversicherungsträger abzuführen.
- Die Lohnsteuer ist bei jeder Lohnzahlung selbst zu
berechnen, einzubehalten und an das
zuständige Finanzamt (Wohnsitz der betreuten Person) bis zum 15. des
folgenden Kalendermonats abzuführen. Der
Betreuungsperson ist monatlich eine Lohnabrechnung
auszustellen.
- Für die Betreuungsperson ist ein Lohnkonto zu
führen.
Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Folgen der
Selbstständigkeit der Betreuungsperson (Pfleger)
Die Betreuungsperson treffen folgende Pflichten (die zu
betreuende Person, deren Angehörige bzw. die Trägerorganisation treffen
keine Pflichten):
- Anmeldung bei der Sozialversicherungsanstalt der
gewerblichen Wirtschaft
- Abfuhr der Sozialversicherungsbeiträge
- Gewerbeanmeldung bei der Gewerbebehörde
- Bei erstmaligem Tätigwerden im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes
stehen die Begünstigungen des
Neugründungs-Förderungsgesetzes (NeuFÖG) zu.
- Bei Steuerpflicht: Abgabe einer Steuererklärung beim
zuständigen Finanzamt
Einkommensteuer:
Wohnt eine ausländische Betreuungsperson im Haushalt der betreuten
Person, ist sie in Österreich unbeschränkt
steuerpflichtig.
Übersteigt das gesamte Einkommen im Kalenderjahr den Betrag von
€ 10.000, muss bei unbeschränkter Steuerpflicht in
Österreich eine Einkommensteuererklärung abgegeben
werden. In diesem Fall wird es zu einer Einkommensteuerbelastung und zu
Einkommensteuervorauszahlungen für die Folgejahre kommen.
Umsatzsteuer:
Da die Wohnung der betreuten Person als Betriebsstätte anzusehen ist,
besteht Umsatzsteuerpflicht in Österreich. Bei Einnahmen bis €
36.000 ist die Umsatzsteuerbefreiung für
Kleinunternehmer anzuwenden. Bis zu diesem Betrag besteht in Österreich
keine Umsatzsteuerpflicht, es darf allerdings auch keine Umsatzsteuer in
Rechnung gestellt werden.
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