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Juni 2008
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April 08
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September 07
August 07
Highlights des Abgabensicherungsgesetzes 2007
Das Abgabensicherungsgesetz wurde im Dezember vorigen Jahres verabschiedet. Es ist ein Sammelgesetz und betrifft verschiedene Abgabengesetze. Grundsätzlich treten die Änderungen mit Anfang 2008 in Kraft. Die wesentlichen Neuerungen haben wir für Sie dargestellt.
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„24-Stunden-Hausbetreuung“ – Abgabenpflichten
Die „24-Stunden-Betreuung“ von Personen in deren Privathaushalten wird arbeitsrechtlich im Hausbetreuungsgesetz (HBeG) geregelt. Nachfolgend sollen schwerpunktmäßig die steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Folgen dargestellt werden.
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Freie Dienstnehmer: Erhöhung der Sozialabgaben ab 2008
Nochmals möchten wir Sie darauf hinweisen, dass für freie Dienstnehmer ab 2008 wesentlich mehr Sozialabgaben zu leisten sind. Im Bereich des Steuerrechts besteht jedoch weiterhin noch keine Kommunalsteuer-, DB- und DZ-Pflicht.
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Neue Kennzahlen in der Umsatzsteuervoranmeldung ab Jänner 2008
Für Voranmeldungszeiträume ab 1/2008 wurde das Formular U 30 um die Kennzahlen 027 (KFZ) und 028 (Gebäude) erweitert.
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Sozialversicherungsrecht: Schwerarbeitermeldung bis Ende Februar 2008
Die Meldung der Schwerarbeitszeiten an den Krankenversicherungsträger ist jeweils bis Ende Februar des Kalenderjahres, das der Verrichtung der Schwerarbeit folgt, zu erstatten – für 2007 bis spätestens 29.2.2008. In Zweifelsfällen sollte eine Meldung erfolgen, um allfällige spätere Schadenersatzforderungen des Dienstnehmers zu vermeiden.
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Sozialversicherungsrecht: Schwerarbeitermeldung bis Ende Februar 2008


Die Meldung der Schwerarbeitszeiten an den Krankenversicherungsträger ist jeweils bis Ende Februar des Kalenderjahres, das der Verrichtung der Schwerarbeit folgt, zu erstatten – für 2007 bis spätestens 29.2.2008. In Zweifelsfällen sollte eine Meldung erfolgen, um allfällige spätere Schadenersatzforderungen des Dienstnehmers zu vermeiden.

Betroffene Dienstnehmer sind männliche Versicherte, die das 40. Lj. vollendet haben, und weibliche Versicherte, die das 35. Lj. vollendet haben.

Als Schwerarbeitsmonat gilt jeder Kalendermonat, in dem eine oder mehrere Tätigkeiten im Sinne der nachfolgenden Aufzählung zumindest an 15 Kalendertagen ausgeübt werden.
Dies sind Tätigkeiten, die geleistet werden (sie stützen sich auf das Nachtschwerarbeitsgesetz – NSchG)
  • im Schicht- oder Wechseldienst zwischen 22 Uhr und 6 Uhr, mindestens 6 Stunden, zumindest an sechs Arbeitstagen im Kalendermonat, ohne überwiegende Arbeitsbereitschaft,
  • regelmäßig unter Hitze und Kälte, 
  • unter chemischen oder physikalischen Einflüssen (bei Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 %), 
  • als schwere körperliche Arbeit, wenn bei einer achtstündigen Arbeitszeit Männer mindestens 2000 Kilokalorien, Frauen 1400 Kilokalorien verbrauchen (zur Orientierung gibt es Listen mit diesen Tätigkeiten),  
  • zur berufsbedingten Pflege von erkrankten oder behinderten Menschen zumindest der Stufe 5, 
  • trotz Vorliegens einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 80 % (sofern für die Zeit nach dem 30.6.1993 Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 3 besteht).

Zeiten mit NSchG-Zuschlag ohne Anspruch auf Sonderruhegeld gelten als Schwerarbeit.

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