Das Auto – das Liebkind vieler Österreicher – ist aus unserem Alltag nicht mehr wegzudenken, zum Leidwesen vieler aber auch aus dem Steuerrecht nicht. Der folgende Beitrag soll Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Regelungen geben: der erste Teil beschäftigt sich mit umsatzsteuerlichen Fragen, der zweite Teil mit ertragsteuerlichen Fragen. 1. UMSATZSTEUER:
Grundsätzlich gelten in Österreich Lieferungen und sonstige Leistungen
in Zusammenhang mit der Anschaffung, Miete oder dem Betrieb von Pkw,
Kombis und Krafträdern umsatzsteuerlich als nicht für das Unternehmen
ausgeführt mit der Folge, dass diese vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen
sind.
Bei welchem Kfz kann ich mir trotzdem die Vorsteuer
abziehen?
- Lkw, Autobusse, Kleinlastkraftwagen, Kastenwagen, Pritschenwagen und
Kleinbusse lt. Liste des BMF (sog. „Fiskal Lkw“)
- Pkw und Kombi, wenn Fahrschulfahrzeug; Vorführfahrzeug; Fahrzeuge
zur Weiterveräußerung,
- Kraftfahrzeuge, die mindestens 80 % dem Zweck der gewerblichen
Personenbeförderung oder Vermietung dienen.
Wovon kann ich mir die Vorsteuer abziehen?
- Von allen Aufwendungen, die Umsatzsteuer enthalten wie Treibstoff,
Leasing, Reparatur, Anschaffung,...
-> Konsequenz ist, dass auch der Verkauf und die Privatnutzung
umsatzsteuerpflichtig ist.
Auch für Private kann umsatzsteuerlich etwas zu berücksichtigen sein,
nämlich im Fall des Ankaufes eines Kfz durch Privatpersonen aus
dem EU-Raum.
Hierbei ist zwischen Neu- und Gebrauchtwagen zu unterscheiden:
- Neu: Erste Inbetriebnahme nicht mehr als 6 Monate oder nicht
mehr als 6.000 km.
- Gebraucht: Erste Inbetriebnahme länger als 6 Monate und mehr
als 6.000 km.
Erwirbt nun ein Privater ein neues Kfz aus dem übrigen
Gemeinschaftsgebiet, so hat er eine Erwerbsbesteuerung durchzuführen
(Fahrzeugeinzelbesteuerung).
Eine weitere umsatzsteuerliche Problematik ist das
vieldiskutierte Auslandsleasing:
Hier vermietet eine (z. B. deutsche) Leasingfirma einen Pkw an einen
österreichischen Unternehmer. Ort der Leistung ist der Sitz des
Leasingunternehmens in Deutschland. Es fällt deutsche Umsatzsteuer an,
welche sich der österreichische Unternehmer in Deutschland rückerstatten
lassen kann (bis 30.6. des Folgejahres).
Nach Ansicht der österreichischen Finanzverwaltung ist in Österreich die
Leasingleistung vom Vorsteuerabzugsverbot betroffen, daher hat der
österreichische Unternehmer die Leasingraten im Ausmaß der
Vorsteuervergütung in Deutschland der Eigenverbrauchsbesteuerung in
Österreich zu unterwerfen (mit 20 % österreichischer Umsatzsteuer).
Diese Ansicht widerspricht nach übereinstimmender Meinung aller
Fachexperten den EU-Richtlinien.
Ab 1.1.2010 gilt jedoch die neue Mehrwertsteuer-Systemrichtline: Die
Besteuerung erfolgt in jenem Land, in dem der Kunde ansässig ist. Im Fall
des Leasings aus Deutschland bedeutet dies, daß ab 2010 diese Leistung
ausschließlich in Österreich der Umsatzsteuer unterliegt. Dies gilt
unabhängig vom Verfahrensausgang.
Sprechen Sie mit uns, wenn Sie sich für diese Variante des Leasings
entscheiden sollten. Wir helfen Ihnen weiter, falls von der
Finanzverwaltung eine Eigenverbrauchsbesteuerung vorgenommen werden
sollte.
2. ERTRAGSTEUER
In folgenden Bereichen gibt es hier Besonderheiten zu beachten:
Abschreibungsdauer
PKW und Kombi sind grundsätzlich auf 8 Jahre abzuschreiben, wenn es sich
um Neufahrzeuge handelt. Bei Gebrauchtfahrzeugen ist die Restnutzungsdauer
auf 8 Jahre zu berücksichtigen.
Lkw und die weiter oben angeführten „Fiskal Lkw“ können auf 4-5 Jahre
abgeschrieben werden, wenn es
sich um Neufahrzeuge handelt, bei Gebrauchtfahrzeugen ist analog die
Restnutzungsdauer auf 4-5 Jahre zu berücksichtigen.
Angemessenheitsprüfung bei Pkw und Kombi (sog.
Luxustangente)
Aufwendungen für Pkw werden steuerlich nur anerkannt, wenn sie
betrieblich veranlasst und angemessen sind. Die Angemessenheitsgrenze
beträgt ab dem Anschaffungsjahr 2005 € 40.000,00 (davor € 34.000,00). Die
Angemessen-heitsgrenzeder Anschaffungskosten beinhaltet neben dem
Nettopreis auch die Umsatzsteuer, die Normverbrauchsabgabe sowie alle
Kosten für Sonderausstattungen (Klimaanlage, Alufelgen, serienmäßig
eingebautes Autoradio, serienmäßig eingebautes Navigationsgerät usw.).
Selbstständig bewertbare Sonderausstattungen gehören hingegen nicht zu den
Anschaffungskosten (nachträglich eingebautes Navigationsgerät).
Übersteigen die so ermittelten Anschaffungskosten die
Angemessenheitsgrenze, so sind Leasingraten, Abschreibung und
anschaffungskostenabhängige Nutzungsaufwendungen (z. B.:
Kasko-Versicherung, Zinsen, usw.) im entsprechenden Ausmaß zu kürzen.
Anschaffungskostenunabhängige Nuzungsaufwendungen (z. B.:
Treibstoffkosten, Vignette, etc.) sind in voller Höhe abzugsfähig.
Bei Gebrauchtfahrzeugen ist für die Ermittlung der Luxustangente der
Neupreis maßgeblich. Hierzu gibt es allerdings die Ausnahme, falls der Pkw
älter als fünf Jahre ist, wird auf die tatsächlichen Anschaffungskosten
abgestellt.
Die Angemessenheitsprüfung kommt auch bei Leasing- und Mietfahrzeugen zur
Anwendung, eine Ausnahme besteht nur bei kurzfristigen Anmietungen bis
höchstens 21 Tagen.
Sachbezugswerte bei Pkw und Kombi
Wird einem Dienstnehmer ein Firmen-Pkw zur Verfügung gestellt, so ist ein
Sachbezug zu berücksichtigen. Der Sachbezug beträgt monatlich 1,5 % der
Anschaffungskosten (inklusive Umsatzsteuer, auch wenn der Dienstgeber
vorsteuerabzugsberechtigt ist, wie z. B. bei Kleinbussen), höchstens
aber € 600,00 monatlich. Wird das Fahrzeug im Jahresdurchschnitt für
Privatfahrten von höchstens 500 km monatlich benützt, so ist der halbe
Sachbezugswert (0,75 % der Anschaffungskosten, höchstens € 300,00
monatlich) anzusetzen.
Bei Gebrauchtfahrzeugen sind die Prozentsätze auf den Neuwert anzuwenden!
(Neupreis der entsprechenden Modellvariante zum Zeitpunkt der
Erstzulassung.)
Wahlweise können die seinerzeitigen tatsächlichen Anschaffungskosten
angesetzt werden, wenn diese nachgewiesen werden können. |