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Das Auto im Steuerrecht
Teilzeit: 25 %ige Zuschlagspflicht für Mehrarbeit legal umgehen
Wesentlich strengere Sanktionen bei Verletzung der Arbeitszeitaufzeichnungen
Vermeidung der Doppelbesteuerung von Erbschaften in Deutschland und Österreich
Sozialversicherungsrecht: Ausnahmeregelung für Kleinunternehmer im GSVGWesentlich strengere Sanktionen bei Verletzung der Arbeitszeitaufzeichnungen |
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für seine Mitarbeiter Arbeitszeitaufzeichnungen zu führen. Seit Jänner 2008 sind die Sanktionen bei Verletzung dieser Vorschrift deutlich verschärft worden. Der Arbeitgeber hat Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen. Wenn wegen des Fehlens von Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden die Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit unzumutbar ist, werden Verfallsfristen gehemmt. Der Arbeitgeber setzt sich damit der Gefahr aus, dass auch bis zu drei Jahre zurückliegende Mehr- oder Überstundenforderungen erhoben werden könnten. Zweitens wird der Strafrahmen von € 20,00 auf € 436,00 gehoben (Verwaltungsstrafe durch Gewerbebehörde). Der neue Strafrahmen gilt pro Mitarbeiter, wenn durch das Fehlen der Aufzeichnungen die Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit unmöglich wird. |
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