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Das Auto im Steuerrecht
Das Auto – das Liebkind vieler Österreicher – ist aus unserem Alltag nicht mehr wegzudenken, zum Leidwesen vieler aber auch aus dem Steuerrecht nicht. Der folgende Beitrag soll Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Regelungen geben: der erste Teil beschäftigt sich mit umsatzsteuerlichen Fragen, der zweite Teil mit ertragsteuerlichen Fragen.
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Teilzeit: 25 %ige Zuschlagspflicht für Mehrarbeit legal umgehen
Teilzeitbeschäftigten gebührt seit 1.1.2008 ein Zuschlag von 25 % für Mehrarbeit. Sind beispielsweise 20 Stunden im Dienstvertrag vereinbart, könnten Mehrstunden damit teurer werden. Nachfolgend zeigen wir Möglichkeiten auf, mit denen sich ein Zuschlag verhindern lässt.
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Wesentlich strengere Sanktionen bei Verletzung der Arbeitszeitaufzeichnungen
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für seine Mitarbeiter Arbeitszeitaufzeichnungen zu führen. Seit Jänner 2008 sind die Sanktionen bei Verletzung dieser Vorschrift deutlich verschärft worden.
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Vermeidung der Doppelbesteuerung von Erbschaften in Deutschland und Österreich
Trotz des Auslaufens des Doppelbesteuerungsabkommens mit Deutschland im Bereich der Erbschaftssteuer müssen österreichische Erblasser und Erben nicht befürchten, dass zwischen 1. Jänner und 31. Juli 2008 Verlassenschaften sowohl der deutschen als auch der österreichischen Erbschaftssteuer unterliegen.
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Sozialversicherungsrecht: Ausnahmeregelung für Kleinunternehmer im GSVG
Gewerbetreibende, die ihre selbstständige Tätigkeit nur in sehr eingeschränktem Umfang ausüben, können sich unter bestimmten Voraussetzungen von der Pensions- (Wert 2008: 15,75 %) und Krankenversicherung (Wert 2008: 7,65 %) befreien lassen. Die Unfallversicherung von € 7,65 pro Monat (Wert 2008) bleibt jedoch bestehen. Durch die Ausnahme von der Pflichtversicherung werden jedoch keine Pensionszeiten erworben und es ist auch kein Krankenversicherungsschutz gegeben.
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Wesentlich strengere Sanktionen bei Verletzung der Arbeitszeitaufzeichnungen


Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für seine Mitarbeiter Arbeitszeitaufzeichnungen zu führen. Seit Jänner 2008 sind die Sanktionen bei Verletzung dieser Vorschrift deutlich verschärft worden.

Der Arbeitgeber hat Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen. Wenn wegen des Fehlens von Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden die Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit unzumutbar ist, werden Verfallsfristen gehemmt. Der Arbeitgeber setzt sich damit der Gefahr aus, dass auch bis zu drei Jahre zurückliegende Mehr- oder Überstundenforderungen erhoben werden könnten. Zweitens wird der Strafrahmen von € 20,00 auf € 436,00 gehoben (Verwaltungsstrafe durch Gewerbebehörde). Der neue Strafrahmen gilt pro Mitarbeiter, wenn durch das Fehlen der Aufzeichnungen die Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit unmöglich wird.

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